TAWO Living GmbH AGB Stand 10/2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten für unsere Angebote, Verkäufe und
Lieferungen nachstehende Bedingungen. Sie sollen auch für alle nachfolgenden Kaufverträge zwischen den
Parteien gelten bis zu einem ausdrücklichen Widerruf. Insoweit soll es sich um eine Vereinbarung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kaufverträge zwischen den Parteien im Voraus handeln im Sinne
von § 305 Abs. 3 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht einbezogen, es sei denn,
dies ist individuell vereinbart.
2. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Auch der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, wenn nicht ein Festhalten an
ihm unter Berücksichtigung der weggefallenen Bestimmungen und der dann zum Tragen kommenden
gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.
3. Vollständigkeitsvermutung:
Soweit Verträge schriftlich geschlossen werden wird vermutet, dass der schriftliche Vertrag die individuellen
Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Soweit der Käufer eine hiervon abweichende Vereinbarung
behauptet, ist er hierfür beweispflichtig.
4. Teillieferungen/Nichtverfügbarkeit der Leistung:
1. Wir sind berechtigt, die vertraglich zu liefernden Gegenstände auch in Teillieferungen an den Käufer
auszuliefern.
2. Wir sind berechtigt im Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Vertrag zurückzutreten,
nachdem wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben. Wir verpflichten uns
gleichzeitig, die vom Käufer bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zurück zu erstatten.
5. Abweichungen:
Abweichungen der gelieferten Gegenstände nach Art, Umfang und Farbe sind im Rahmen der handelsüblichen
Abweichungen zulässig.
6. Preise:
Alle von uns angebotenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird
zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. In den Preisen ist die Verpackung ebenfalls
nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet.
7. Verpackung/Versand/Gefahrübergang:
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Verpackung und die Art des Versandes
nach billigem Ermessen auszuwählen und dem Käufer zu berechnen.
2. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass die Ware vom Kunden abgeholt wird, vereinbaren die Parteien, dass
der Käufer die Ware spätestens drei Tage nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung abholt. Der
Käufer kommt ab dem vierten Tag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung in Verzug. Zu diesem
Zeitpunkt geht die Gefahr auf ihn über. Wir können dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung von
zehn Tagen setzen. Der Käufer ist verpflichtet, Lagerkosten in ortsüblicher Höhe ab dem 4. Tag nach Zugang der
Bereitstellungsmitteilung an den Verkäufer zu bezahlen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 20 % des Kaufpreises als
pauschalem Schadenersatz. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder
niedriger als die geforderte Pauschale.
3. Soweit sich der Versand, die Zustellung oder der Beginn der Durchführung des Auftrages auf Wunsch des
Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges
oder des Zeitpunktes der Verschiebung auf den Kunden über; wir verpflichten uns jedoch auf Wunsch und auf
Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken, soweit eine Mitwirkung unsererseits
erforderlich ist.
8. Zahlungsbedingungen:
1. Ist nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Zahlungen binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum bei dem
Verkäufer eingehend, an diesen zu bezahlen.
2. Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, gilt die Ware erst dann als
bezahlt, wenn die Zahlung bei uns selbst eingegangen ist.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung trägt der Kunde.
Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Eingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an
dem wir über den Gegenwert des Papiers verfügen können.
4. Wir sind berechtigt in dem Fall, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf
Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, die uns obliegende Leistung zu
verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt (Zahlung geleistet) oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
5. Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Verzug, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig.
6. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken
abzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt:
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschl. Umsatzsteuer, zu zahlender Kosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen unser
Eigentum. Dies gilt im Falle von Zahlungen mittels Wechsel und/oder Scheck bis zu dem Zeitpunkt, in dem das
Geld vollständig und nicht rückholbar auf unserem Konto eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht an
allen von uns gelieferten Waren bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche unserer Forderungen gegen den
Kunden beglichen sind, insbesondere auch in dem Fall, dass einzelne oder alle Forderungen in einem
Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt.
2. Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Kunde tritt
bereits jetzt alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf unserer Ware zustehende Forderungen an
uns mit ihrem Entstehen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet,
unverzüglich seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Der Kunde bleibt bis zu einem Widerruf durch uns zur Einziehung der neu entstehenden
Kaufpreisforderung aus der Weitergabe unserer Ware befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention
trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware gesondert aufbewahren
und jeweils sofort an uns abführen soweit und in dem Umfang, in dem unsererseits fällige Forderungen gegen
ihn bestehen. Im Zeitpunkt einer Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages des Kunden selbst oder
eines Dritten gegen den Kunden erlöscht im selben Zeitpunkt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, einen vorläufigen
Insolvenzverwalter oder endgültigem Insolvenzverwalter unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt zu
benachrichtigen und daran mitzuwirken, dass die Ware erhalten bleibt und wir unverzüglich benachrichtigt
werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bzw. des Insolvenzantrages sind wir selbst zur Einziehung
der Forderungen aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Weiterverkauf unserer Waren an Dritte
berechtigt.
3. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Höhe unserer Gesamtforderungen um mehr
als zehn Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen in
entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder
den Verlust unserer aus an ihn gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die
uns infolge von Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter
auf die Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und alles zu tun, was ihm rechtlich möglich ist,
dies zu verhindern.
5. Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, da
für die Anwendung des vorliegenden Vertrages deutsches Recht vereinbart wird. Sollte ein Eigentumsvorbehalt
dem „ordre public“ widersprechen und deswegen unwirksam sein, sind wir berechtigt, alle Rechte in Bezug auf
den Liefergegenstand geltend zu machen, die nach den dortigen Landesgesetzen zugunsten eines Verkäufers in
Bezug auf den Erhalt des Eigentums an der Ware bzw. den Erhalt seiner Forderungen existieren. Der Kunde ist
verpflichtet, bei allen Rechtshandlungen mitzuwirken, wenn der Eigentumsvorbehalt aufgrund des „ordre
public“ nicht zulässig ist, mit denen wir unser Eigentum schützen oder vergleichbare Rechte an den
Liefergegenständen bestellen können, wie z.B. erforderliche Eintragungen etc.
10. Lieferfristen:
1. Soweit Lieferfristen vereinbart sind, steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass der Käufer sämtliche
von ihm nach dem Vertrag geschuldeten und vor der Lieferung zu bewirkenden Handlungen rechtzeitig
ausgeführt hat. Soweit der Liefergegenstand versandt werden soll, ist mit dem Bereitstellen der Ware zum
Versand die Lieferfrist eingehalten. Etwaige Versand- oder Transporthindernisse, die nicht auf unserem
Verschulden beruhen, gehen insoweit nicht zu unseren Lasten.
2. Ist die Lieferfrist überschritten, verpflichtet sich der Käufer schriftlich eine Nachfrist an uns von einem Monat
zu setzen, es sei denn er kann nachweisen, dass für ihn die Einhaltung dieser Frist unzumutbar ist. Die
angemessene Nachfrist gilt als eingehalten, wenn wir in dieser die Absendung der Ware nachweisen. Sollte die
Frist erfolglos verstreichen und die Ware in der Zeit von uns verschuldet nicht abgesandt sein, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten. Bei Teilverzug darf der Kunde nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er
nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Käufers aus von uns schuldhaft nicht eingehaltenen Lieferfristen ist,
außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Schäden begrenzt, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Kunden, sich bei einer von uns
zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden, Pflichtverletzung sich von dem Vertrag zu
lösen, bleibt unberührt.
4. Für den Fall, dass wir entsprechend § 321 BGB berechtigt sind, die uns obliegende Leistung zu verweigern,
weil nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Käufer durch mangelnde Leistungsfähigkeit den
Anspruch auf die Zahlung gefährdet, können Ansprüche aus einer überschrittenen Lieferfrist nicht entstehen.
11. Gewährleistung:
1. Der Kunde hat entsprechend § 377 BGB und entsprechend der dortigen Rechtsprechung, soweit es für ihn
ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel
zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich
später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden,
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des
Käufers genügt die rechtzeitige Absendung. Soweit der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde, können
wir uns auf diese Vorschrift nicht berufen.
2. Bei Mängeln der Kaufsache überl.sst der Käufer uns die Wahl, ob als Nacherfüllung die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache durchgeführt wird.
3. Die Verjährungsfrist wegen Mängeln der Kaufsache beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,
wobei gesetzliche Hemmungs- oder Erneuerungstatbestände erhalten bleiben. Die Fristverkürzung betrifft
ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels.
4. Soweit wir Schadenersatz leisten müssen wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden begrenzen wir unsere Haftung auf einen
Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Dies gilt
nicht, sofern es sich um die Verletzung von Kardinalspflichten handelt. Der Höhe nach begrenzen wir die
Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schäden.
12. Aufrechnungsverbot:
Der Käufer ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn es handelt sich um die
Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch, der auf einem zur
Leistungsverweigerung berechtigenden Anspruch beruht.
13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht:
1. Erfüllungsort für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Kelkheim oder der Standort
eines von uns beauftragten Auslieferungsbetriebes.
2. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Firma, Frankfurt am Main.
3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird entsprechend
Artikel 6 CISG ausgeschlossen.
14. Datenschutz:
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten
gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.